Satzung
des Vereins Kultur am Gertrudenberg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kultur am Gertrudenberg e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es Kunst und Kultur im Zusammenhang mit dem AMEOS Klinikum Osnabrück zu fördern, dabei nach Möglichkeit Bezüge zu den Patientinnen und Patienten des AMEOS Klinikums herzustellen, insbesondere die Sonntagskonzerte auf dem Gertrudenberg und weitere kulturelle Aktivitäten zu fördern.
Der Verein verfolgt unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied werden.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich Verdienste um den Zweck des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie ist gegenüber dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied zu erklären. Der Vorstand kann auf die Einhaltung der Form und Frist der Austrittserklärung verzichten.
Der Ausschluss kann durch Vorstands-Beschluss erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen den Zweck und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftliche Beschwerde gegenüber dem Vorstand erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Vor dem Ausscheiden entstandene Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben auch nach dem Ausschieden als Forderung bestehen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten. Sie sind grundsätzlich im Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Der Vorstand kann aus organisatorischen Gründen einen anderen Fälligkeitspunkt bestimmen sowie Mitgliedern in wirtschaftlicher Notlage Stundungen, Beitragsermäßigungen oder die Niederschlagung von Forderungen bewilligen.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstandes einen ehrenamtlichen Beirat, bestehend aus höchsten 15 natürlichen oder juristischen Personen, wählen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
§7 Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und setzt sich zusammen aus
Vorsitzende/r,
§8 Amtsdauer, Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird beginnend mit der Gründungsversammlung von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein/e Nachfolger/in gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird sein Amt kommissarisch bis zur nächsten regelmäßigen Vorstandswahl durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten, worüber im Vorstand Einstimmigkeit herrschen muss. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Sinne des §26 BGB aus, findet die Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verpflichtet, geeignete Schritte zum Erreichen des Vereinszwecks zu unternehmen.
Der Vorstand ist bei ordentlich einberufenen Vorstandssitzungen immer dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
§9 Mitgliederversammlung
Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) statt.
Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt drei Tage nach ihrer Absendung als zugegangen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Beiratsmitglieder, die nicht Mitglieder sind, können ohne Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Über die Teilnahme Außenstehender entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch jedes Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, für jede Mitgliederversammlung aber nur gesondert; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfach Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern sich aus dieser Satzung nichts anders ergibt.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§10 Sicherstellung der Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder für ihre Tätigkeit noch beim Austritt oder Ausschluss irgendwelche Zuwendungen oder Abfindungen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Osnabrücker Verein zur Hilfe für seelisch Behinderte e.V., Knollstraße 167, 49088 Osnabrück, sofern dessen Gemeinnützigkeit zu diesem Zeitpunkt noch anerkannt ist, andernfalls an eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung, zu deren Aufgaben es gehört, geistig oder seelisch kranke Menschen zu unterstützen.
§11 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
Über Anträge auf Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Anträge und Satzungsänderungen sind in der Einladung als Tagesordnungspunkt sinngemäß wiederzugeben, Anträge auf Auflösung des Vereins sind als Tagesordnungspunkt besonders hervorzuheben.
Kultur am Gertrudenberg e.V.